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Regelungen zum Abonnement

Auszug aus dem VMS-Tarif (Anlage 9 Teil D) Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen

zum Download

 

1. Allgemeines

Folgende Fahrausweise werden ausschließlich im Abonnement auf Antrag ausgegeben:

      • Abo-Monatskarte zum Normalfahrpreis

      • 9-Uhr-Abo-Monatskarte

      • JungeLeuteTicket

      • SeniorenTicket und SeniorenTicket Partner

      • BildungsTicket

    Der Antrag ist bei den Verkehrsunternehmen sowie über das Internet unter www.vms.de erhältlich.

    Die Ausgabe der Abonnement-Zeitkarten erfolgt in Form von Monatswertmarken. Bei personengebundenen Zeitkarten ist zusätzlich zur Monatswertmarke eine Kundenkarte mit Lichtbild erforderlich. Die Ausgabe des Deutschlandtickets, des Deutschland-Jobtickets und weiterer dem Deutschlandticket zugeordneter Tarifangebote (siehe Anlage 12) erfolgt als digitale Fahrtberechtigung, alternativ auch als Chipkarte mit elektronischem Fahrausweis (eFAW) bei den in Teil D Anlage 1 Punkt 1.4 genannten Verkehrsunternehmen.

    Das monatliche Beförderungsentgelt ist der Preistabelle gemäß Teil D Anlage 8.1 zu entnehmen.

    Bei Tarifänderungen erfolgt die Umstellung des monatlichen Beförderungsentgeltes monatsgenau. Es besteht keine Preisgarantie bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.

     

    2. Vertragspartner des Abonnenten ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.

    Voraussetzungen für ein Abonnement Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements ist, dass entweder der Abonnent selbst oder ein Dritter Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist.

    Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements ist, dass der Vertragspartner ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag, anfallende Gebühren und sonstige aus dem Vertragsverhältnis entstehende Beträge von dessen Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Der Einzug des Abo-Betrages wird dem jeweiligen Vertragspartner mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Spätestens fünf Tage vor einer SEPA-Basis-Lastschrift wird der Vertragspartner den Kontoinhaber über die Gläubiger-ID, die Mandatsreferenznummer und den Einzug in dieser Verfahrensart unterrichten. Der Vertragspartner behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abonnement-Vertrag zustande.

     

    3. Gesamtschuldnerschaft

    Ist der Abonnent nicht Inhaber des Kontos, für das das SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, so haften der Abonnent und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abonnement.

     

    4. Vertragsabschluss und -dauer

    Das Abonnement beginnt jeweils am ersten Kalendertag eines Monats, wenn spätestens am 10. Kalendertag des Vormonats der Antrag auf ein Abonnement mit gültigem SEPA-Lastschriftmandat dem Vertragspartner vorliegt bzw. die Einmalzahlung des Jahresbetrages erfolgte.

    Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.4.1.1 (außer JungeLeuteTicket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Monaten.

    Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Monaten. Es wird unbefristet abgeschlossen, endet jedoch automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

    Eine Person, die ein Abonnement für ein SeniorenTicket besitzt, kann für maximal eine andere Person, die mindestens 63 Jahre alt ist, ein SeniorenTicket Partner bestellen. Das SeniorenTicket Partner kann nur zusammen mit einem SeniorenTicket bezogen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des SeniorenTickets Partner ist, dass das SEPA-Lastschriftmandat für das SeniorenTicket und das SeniorenTicket Partner für das gleiche Konto erteilt wird. Das SeniorenTicket Partner kann unabhängig vom SeniorenTicket genutzt werden.

    Wird zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich zu einem bestehenden SeniorenTicket ein SeniorenTicket Partner-Abonnement abgeschlossen, beginnt die Mindestvertragslaufzeit des SeniorenTickets Partner am ersten Kalendertag des ersten Nutzungsmonats, wenn spätestens am 10. Kalendertag des Vormonats der Antrag auf das SeniorenTicket Partner dem Vertragspartner vorliegt.

    Das BildungsTicket wird als unbefristetes Abonnement abgeschlossen und hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf zusammenhängenden Monaten. Das BildungsTicket endet zum Ablauf der Gültigkeit der Ermäßigungsberechtigung. Die Ermäßigungsberechtigung, welche von der Bildungseinrichtung bis zum Schuljahresende ausgestellt wurde, gilt maximal bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres. Liegt nicht bis 10. September eine neue Ermäßigungsberechtigung vor, endet das Abonnement zum 30. September, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    Nach dem 15. Geburtstag muss der Antrag für ein BildungsTicket durch eine in Teil B Punkt 3.4.2.3 genannte Bildungseinrichtung bestätigt sein. Freiwilligendienstleistende legen zur Bestätigung den entsprechenden Freiwilligenausweis mit Angabe der Einsatzstelle vor. Die Bestätigung auf der Kundenkarte erfolgt durch den ausgebenden Vertragspartner.

    Für das Deutschlandticket gelten die bundesweit einheitlichen Regelungen zum Vertragsabschluss und der Vertragsdauer (siehe Anlage 12).

     

    5. Zahlweise

    Die Zahlung erfolgt grundsätzlich monatlich im Lastschriftverfahren. Abweichend davon kann der Vertragspartner die Möglichkeit der Einmalzahlung des Jahresbetrages (grundsätzlich zwölf Monatsraten) in bar oder per Überweisung einräumen.

    Der monatlich zu entrichtende Betrag ist jeweils an dem vom Vertragspartner mitgeteilten Tag des Nutzungsmonats fällig. Der die Ermächtigung Erteilende hat für entsprechende Deckung des Girokontos zu sorgen. Ist eine Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausführbar, sind dadurch entstehende und verauslagte Bankgebühren von ihm zu erstatten sowie eine Bearbeitungsgebühr gemäß Teil D Anlage 3 zu entrichten.

     

    6. Erhalt und Ersatz der Monatswertmarken bei Abonnements sowie Chipkarten mit eFAW

    Abonnements:

    Der Abonnent bzw. Nutzer erhält eine Kundenkarte und rechtzeitig auf geeignete Weise seine Monatswertmarken. In die Monatswertmarken sind die Kundennummer sowie die jeweilige zeitliche und räumliche Gültigkeit eingedruckt, sodass eine Entwertung durch den Abonnent bzw. Nutzer entfällt. Die Angaben sind auf Richtigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind beim Vertragspartner unmittelbar und unverzüglich anzuzeigen.

    Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent bzw. der Nutzer die Monatswertmarken nicht bis zum letzten Werktag vor dem Gültigkeitsbeginn der Monatswertmarke, so hat er die Verpflichtung, dies unverzüglich dem Vertragspartner anzuzeigen. Kommt der Abonnent bzw. Nutzer seiner Anzeigepflicht nicht nach, wird davon ausgegangen, dass ihm die Monatswertmarken ordnungsgemäß zugegangen sind.

    Bei Verlust der Kundenkarte kann auf Antrag beim Vertragspartner Ersatz gestellt werden. Dafür ist eine Gebühr pro Kundenkarte gemäß Teil D Anlage 3 zu zahlen.

    Bei Verlust der vom Vertragspartner übergebenen Monatswertmarken erfolgt kein Ersatz.

    Deutschlandticket, Deutschland-Jobticket und weitere dem Deutschlandticket zugeordnete Tarifangebote:

    Die Chipkarte mit eFAW wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese verbleibt im Eigentum des Vertragspartners und ist bei Beendigung des Abonnements mit den unter Punkt 9 geregelten Fristen zurückzugeben.

    Die Chipkarte mit eFAW mit der entsprechenden personalisierten Fahrtberechtigung wird durch den Vertragspartner rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

    Das Versandrisiko für die Chipkarte mit eFAW trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent bzw. der Nutzer die Chipkarte mit eFAW nicht bis zum letzten Werktag vor dem Gültigkeitsbeginn der Fahrtberechtigung, so hat er die Verpflichtung, dies unverzüglich dem Vertragspartner anzuzeigen. Kommt der Abonnent bzw. Nutzer seiner Anzeigepflicht nicht nach, wird davon ausgegangen, dass ihm die Chipkarte mit eFAW ordnungsgemäß zugegangen ist.

    Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte mit eFAW ist dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Der Vertragspartner sperrt die Fahrtberechtigung auf der verlorenen oder beschädigten Chipkarte mit eFAW und stellt eine Fahrtberechtigung auf einer neuen Chipkarte mit eFAW aus. Für das Ausstellen einer Ersatz-Chipkarte mit eFAW im Fall eines Verlustes oder einer Beschädigung wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß Teil D Anlage 3 erhoben, welche vom Abonnenten bzw. Nutzer zu entrichten ist. Beruht die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte mit eFAW auf einem durch das ausstellende oder das kontrollierende Verkehrsunternehmen zu vertretenden Umstand, so entfällt die Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung einer neuen Chipkarte mit eFAW.

    Ist die Chipkartengültigkeit abgelaufen, wird dem Abonnenten bzw. Nutzer unaufgefordert eine neue Chipkarte mit eFAW zugesandt.

     

    7. Änderungen des Abonnements

    Änderungen zur Person, zur Anschrift oder Bankverbindung sind dem Vertragspartner umgehend in Textform mitzuteilen.

    Eine Erstattung des Beförderungsentgeltes im Krankheitsfall kann erfolgen. Hierbei gelten die Regelungen gemäß Teil A § 10.

     

    8. Vertragsunterbrechung und Erstattung

    Regelungen zur Erstattung von Beförderungsentgelt enthält Teil A § 10. Ergänzend dazu gilt für die Hinterlegung und Erstattung eines SeniorenTickets: Hinterlegt der Abonnent bzw. Nutzer eines SeniorenTickets seine Monatswertmarke/n beim Vertragspartner für ein oder zwei Monate, wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes gemäß Teil D Anlage 3 sowie einer etwaigen Überweisungsgebühr erstattet. Die Nutzung eines dazugehörigen SeniorenTickets Partner bleibt davon unberührt.

     

    9. Kündigung

    9.1 Ordentliche Kündigung

    Eine ordentliche Kündigung kann seitens des Abonnenten frühestens zum Ablauf der jeweiligen Mindestvertragsdauer erfolgen. Eine Kündigung ist jeweils nur zum letzten Tag eines Kalendermonats möglich und muss spätestens an diesem Tag in Textform beim Vertragspartner vorliegen. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn die für den Zeitraum nach dem Kündigungstermin gültigen Monatswertmarken zurückgegeben wurden. Bereits vom Fahrgast für den Monat nach der Kündigung entrichtete Beförderungsentgelte werden für den Zeitraum ab Vorlage der restlichen Monatswertmarken erstattet. Die Höhe des zu erstattenden Entgeltes wird gemäß der Regelung im § 10 Abs. 3 der Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON ohne Berücksichtigung einer Bearbeitungsgebühr ermittelt. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung des SeniorenTickets umfasst auch ein eventuell dazugehöriges Abonnement für das SeniorenTicket Partner. In diesem Fall ist das Erreichen der Mindestvertragslaufzeit für das SeniorenTicket Partner nicht relevant. Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. Der Abonnent des SeniorenTickets kann nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des zum Abonnement dazugehörigen SeniorenTickets Partner das SeniorenTicket Partner unter Beachtung vorgenannter Kündigungsregelungen kündigen, ohne dass das Abonnement des SeniorenTickets beendet wird. Bei Kündigung eines Deutschlandtickets, eines Deutschland-Jobtickets oder eines weiteren dem Deutschlandticket zugeordneten Tarifangebotes mit Fahrtberechtigung auf einer Chipkarte mit eFAW wird die entsprechende Fahrtberechtigung nach Vertragsende durch den Vertragspartner gesperrt. Der Abonnent bzw. Nutzer ist verpflichtet, die Chipkarte mit eFAW unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an den Vertragspartner zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist kann ein Entgelt gemäß Teil D Anlage 3 erhoben werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

    9.2 Außerordentliche Kündigung durch den Abonnenten

    Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Abonnement vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Dabei kommen folgende Regelungen zum Tragen:

        • Bei Kündigung eines Abonnements zum Normalfahrpreis vor dem Ablauf der Mindest vertragsdauer wird eine Nachforderung vorgenommen, wobei der Abonnent so gestellt wird, als wenn er Monatskarten zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit (Preisstufe) erworben hätte.

          • Eine Kündigung des BildungsTickets ist bei nachweislichem Wohn-/Schulortwechsel bzw. bei nachweislicher Beendigung des Freiwilligendienstes möglich. Eine Kündigung ist jeweils nur zum letzten Tag eines Kalendermonats möglich und muss spätestens an diesem Tag in Textform beim Vertragspartner vorliegen.

          • Bei Kündigung eines BildungsTickets vor dem Ablauf der Mindestvertragsdauer (ohne Schul-/Wohnortwechsel bzw. Beendigung des Freiwilligendienstes) wird eine Nachforderung vorgenommen, wobei der Abonnent so gestellt wird, als wenn er Monatskarten zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende der Preisstufe Verbundraum erworben hätte, maximal jedoch bis zum Betrag der vollen Vertragserfüllung.

          • Eine Kündigung oder sonstige Beendigung des SeniorenTickets umfasst auch ein eventuell dazugehöriges Abonnement für das SeniorenTicket Partner. Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich.

          • Eine Nachforderung entfällt bei Kündigung wegen Tarifänderung.

        Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn die restlichen Monatswertmarken zurückgegeben wurden. Für Chipkarten mit eFAW gelten die Regelungen gemäß Punkt 9.1 analog.

         

        10. Außerordentliche Kündigung durch den Vertragspartner

        Die Kündigung eines Abonnements durch den Vertragspartner ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn

        • der die Einzugsermächtigung zur SEPA-Lastschrift Erteilende die damit verbundenen Bedingungen nicht einhält, insbesondere nicht für entsprechende Deckung des Girokontos gesorgt oder das Konto ohne rechtzeitige Mitteilung (vier Wochen vor der nachfolgenden Abbuchung) aufgelöst hat und er damit eine Rücklastschrift verursachte,

        • der Abonnent bzw. der Nutzer erheblich gegen die Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt oder

        • die Ermäßigungsberechtigung des Nutzers entfällt.

        Die Aufzählung ist nicht abschließend.

        In diesen Fällen hat der Abonnent bzw. Nutzer die Monatswertmarken bis zum Ende des Kalendermonats für die folgenden Monate, die sich schon in seinem Besitz befinden, zurückzugeben. Im Falle der Nichtrückgabe ist der Abonnent/Kontoinhaber zur Zahlung des jeweiligen Monatsbetrages verpflichtet.

        Bei außerordentlicher Kündigung eines Deutschlandtickets, eines Deutschland-Jobtickets oder eines weiteren dem Deutschlandticket zugeordneten Tarifangebotes mit Fahrtberechtigung auf einer Chipkarte mit eFAW durch den Vertragspartner wird die entsprechende Fahrtberechtigung mit dem Ausspruch der Kündigung unverzüglich durch den Vertragspartner gesperrt. Der Abonnent bzw. Nutzer ist verpflichtet, die Chipkarte mit eFAW unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an den Vertragspartner zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist kann ein Entgelt gemäß Teil D Anlage 3 erhoben werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

         

        11. Beendigung des Abonnements

        Das Abonnement endet durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung.

        Darüber hinaus gilt für das SeniorenTicket und SeniorenTicket Partner folgende Regelung: Verstirbt der Abonnent bzw. der Nutzer des SeniorenTickets, endet automatisch das dazugehörige Abonnement für das SeniorenTicket Partner mit Ablauf des Monats, in dem der Tod dem Vertragspartner mittels Sterbeurkunde bekannt gegeben wurde. In diesem Fall ist der Nutzer der Monatswertmarken des SeniorenTickets Partner verpflichtet, diese unverzüglich nach Kenntnis von den vertragsbeendenden Umständen an den Vertragspartner zurückzugeben.