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Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ab Schuljahr 22/23

  • für das neue Schuljahr:
    • frühestens ab 1. Mai des Jahres, in dem das neue Schuljahr beginnt
    • Schuljahresbeginn: 1. August
  • im laufenden Schuljahr:
    • wenn Eingang bis zum 20. eines Monats, rückwirkende Bewilligung ab Monatsersten
    • wenn Eingang nach 20. eines Monats, Bewilligung ab Monatsersten des Folgemonat
  • Antrag ist schuljährlich neu zu stellen – keine automatische Verlängerung für das nächste Schuljahr
  • Wohnsitz des Schülers:
    Freistaat Sachsen
  • Schulort des Schülers:
    Landkreis Mittelsachsen, Zwickau oder im Erzgebirgskreis
  • Besuchte Schule der gewählten Schulart:
    nächstgelegene aufnahmefähige Schule oder nicht nächstgelegene Schule
    (zur Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht)
  • Mindestentfernung:
    Fußweg zur Schule beträgt mind.
    2,0 km bis Klasse 4 bzw.
    3,0 km ab Klasse 5
  • Ausnahmen Mindestentfernung:
    gelten für Schüler mit Förderbedarf geistige Entwicklung oder mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen AG, H oder Bl) oder mit besonders gefährlichem Schulweg
  • Nur bei ÖPNV:
    Nutzung auf Schulweg möglich und zumutbar? Nächstgelegene Schule mit einem BildungsTicket erreichbar?
  • Nur bei PKW:
    Triftiger Grund zur PKW-Nutzung bei nächstgelegener Schule? Bei nicht nächstgelegener Schule: Ermittlung fiktiver Beförderungskosten wie zur nächstgelegenen Schule
  • förmlicher Bescheid
  • Zusage, notwendige Beförderungskosten nach Abrechnung zu erstatten
  • keine Erhebung Eigenanteil für Schüler an Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
  • Erlass des Eigenanteils ab dem 3. Fahrschüler einer Familie
  • ÖPNV:
    15,00 Euro je Beförderungsmonat
  • PKW:
    15,00 Euro je Beförderungsmonat
  • Abrechnung/Formular der notwendigen Beförderungskosten entweder 2 x schuljährlich (bis 31.12./Übrige bis 30.09.) oder   1 x schuljährlich bis 30.09., spätestens zum darauffolgenden 31.12. (Ausschlussfrist)
  • Erstattung abzüglich des festgesetzten Eigenanteils
  • ÖPNV:
    jeweils preisgünstigste Fahrausweise sind beim Verkehrsunternehmen durch Schüler/Eltern selbst zu erwerben
  • PKW
    i. d. R. 0,30 € je Besetzt/Km mit Schüler – ggf. höchstens in Höhe der Kosten für preisgünstigstes Ticket für ÖPNV

Mögliche Beispiele bei ÖPNV-Nutzung auf dem Schulweg:

  • ab 3. schulpflichtigen Fahrschüler einer Familie, der Anspruch auf notwendige Schülerbeförderung nach Satzung hat
  • Im Regelfall nur bei Besuch der nächstgelegenen Schule:
    verbundraumüberschreitende Verkehre setzen nach Tarif den Erwerb von zwei BildungsTickets von 2 Verkehrsverbünden (Verbundraum Wohnort, Verbundraum Schulort) voraus oder

    verbundraumüberschreitender Bahnverkehr setzt nach Tarif den Erwerb von Fahrausweisen des Bahnhaustarifs voraus

Mögliche Beispiele bei PKW-Nutzung auf dem Schulweg:

  • PKW-Nutzung aus triftigem Grund zum Besuch der nächstgelegenen Schule
  • PKW-Nutzung zum Besuch der nicht nächstgelegenen Schule (Erstattung fiktiver Beförderungskosten wie zum Besuch der nächstgelegenen Schule)

Weitere Informationen unter Fragen und Antworten (FAQ)