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Regelung durch Schülerbeförderungssatzung

Der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS) ist seit dem 1. November 2011 Aufgabenträger für die notwendige Schülerbeförderung nach dem Sächsischen Schulgesetz in den Landkreisen Mittelsachsen, Zwickau und dem Erzgebirgskreis.

Er entscheidet in einem förmlichen Verwaltungsverfahren auf Grundlage der von der Verbandsversammlung beschlossenen Schülerbeförderungssatzung. Genehmigungen gelten regelmäßig nur für ein Schuljahr bzw. dem beantragten Zeitraum entsprechend anteilig.

Regeln ab Schuljahr 2022/2023

Ab dem Schuljahr 2022/2023 gilt die Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen über die Schülerbeförderung und die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten vom 4. März 2022. (Schülerbeförderungssatzung – SBS)

Die neue Schülerbeförderungssatzung unterscheidet zwischen  Beförderung und Erstattung der notwendigen Beförderungskosten.

  • Beförderung
    Ist die Nutzung des ÖPNV auf dem Schulweg ganz oder teilweise nicht möglich oder unzumutbar, organisiert der ZVMS auf Antrag die Beförderung ganz oder teilweise im Fahrdienst/fSV unter der Voraussetzung, dass die in der Satzung aufgestellten Regeln erfüllt sind.
  • Erstattung notwendiger Beförderungskosten
    Erfolgt die Beförderung auf dem Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit privatem Kraftfahrzeug (PKW), müssen sich Schüler und Eltern selbst um die Beförderungsorganisation kümmern und anfallende Beförderungskosten tragen. Auf Antrag kann der ZVMS auch diese Beförderungskosten nachträglich erstatten, soweit er deren Nutzung und die Kostenübernahme als notwendig genehmigt hat. Wichtig ist, dass eine Erstattung nur nach Abrechnung erfolgt. Ist im Genehmigungsbescheid ein Eigenanteil festgesetzt worden, wird dieser in der Abrechnung mit den erstattungsfähigen Beförderungskosten verrechnet. Zur Auszahlung kommt der verbleibende Differenzbetrag. Bei Befreiung von der Eigenanteilspflicht oder bei Erlass werden die erstattungsfähigen Kosten voll ausgezahlt.